Biodiversitätskonvention & Nagoya-Protokoll

Die internationale Biodiversitätskonvention von 1992 fordert die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt. Zudem regelt sie den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, die aus der Nutzung der Biodiversität resultieren.

Da die beiden Punkte «Zugang» und «Aufteilung der Vorteile» in der Konvention nur sehr allgemein geregelt waren, wurden zusätzlich der FAO-Saatgutvertrag (im Jahr 2001) und das Nagoya-Protokoll (im Jahr 2010) verabschiedet.

Mit der Biodiversitätskonvention (Convention on Biological Diversity, CBD) wird die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eng an die Gerechtigkeitsfrage gekoppelt: Nur dann nämlich, wenn auch die biodiversitätsreichen Entwicklungsländer gerecht von der Nutzung der genetischen Ressourcen profitieren, können sie die finanziellen Möglichkeiten und den politischen Willen aufbringen, um die Vielfalt im eigenen Land zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.

Die gerechte Aufteilung des Nutzens
Warum soll jemand ein Gut beschützen, wenn nur andere den Nutzen daraus ziehen? Mit dieser Frage sah sich die Staatengemeinschaft am Umweltgipfel 1992 in Rio de Janeiro konfrontiert, als es darum ging, eine Konvention zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu verabschieden. Der Norden wollte den Schutz durchsetzen, der Süden war vorerst nicht dazu bereit.

Der Durchbruch bei den Verhandlungen gelang, als man den biodiversitätsreichen Staaten – hauptsächlich Entwicklungsländer – versicherte, dass die Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben und die bis dahin vor allem den Industrieländern zugutekamen, mit den Ursprungsländern gerecht aufgeteilt würden. Der Artikel 1 der Konvention fasst den historischen Kompromiss zusammen:
«Die Ziele dieses Übereinkommens, (…), sind die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile (…).»

Zudem wurde den Staaten die Souveränität über ihre genetischen Ressourcen zugesprochen. Ein Paradigmenwechsel, denn noch an der UN-Umweltkonferenz 1972 in Stockholm hatte man vereinbart, dass die genetischen Ressourcen ein gemeinsames Erbe der Menschheit darstellten.

In der Biodiversitätskonvention wurden die Bedingungen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile definiert. Das Prinzip ist einfach:

  • Die Ursprungsländer und allenfalls die indigene Bevölkerung sollen um Erlaubnis für den Zugang zu Ressourcen angefragt werden.
  • Danach wird ein Vertrag ausgehandelt, durch welchen die Ressourcengeber in einer gerechten und ausgewogenen Weise am Nutzen der Verwertung partizipieren können.  
  • Beim Nutzen kann es sich genauso gut um einen kommerziellen Gewinn als auch um eine wissenschaftliche Erkenntnis handeln.

Dieses Vorgehen wird als «Access and Benefit Sharing» (ABS) bezeichnet. Mittlerweile haben praktisch alle Staaten der Erde die Konvention ratifiziert. Ausnahmen sind Nordkorea, der Vatikan und die USA.

Für Nutzpflanzen: FAO-Saatgutvertrag
Bei Nutzpflanzen für Ernährung und Landwirtschaft machen bezüglich Aufteilung der Vorteile weder das Prinzip des Ursprungslandes noch bilaterale Verträge Sinn. Wenn beispielsweise eine ursprünglich aus Peru stammende Kartoffel 300 Jahre lang in der Schweiz weiterentwickelt und später mit anderen Kartoffeln aus anderen Ländern gekreuzt wird – wo liegt dann das Ursprungsland? Weil sich dies kaum mehr bestimmen lässt, wurde bereits bei der Verabschiedung der Biodiversitätskonvention entschieden, dass der Zugang und die Aufteilung der Vorteile bei Nutzpflanzen im Rahmen der FAO (Food and Agriculture Organization of the United Nations; auf deutsch: Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geregelt werden soll. In der Folge wurde dann der FAO-Saatgutvertrag entwickelt.

Fehlende Umsetzung – das Nagoya-Protokoll entsteht
Mit der Umsetzung des Gerechtigkeitsartikels der Biodiversitätskonvention hat es lange gehapert. Deshalb begannen 2004 die Verhandlungen für ein detaillierteres Protokoll, welche 2010 an der Konferenz der Vertragsparteien in Nagoya abgeschlossen wurden. In diesem wurde nun detailliert geregelt:

  • welche Rechte und Pflichten die Ursprungsländer haben
  • wie die Nutzerländer vorgehen müssen, um die Biopiraterie – die unrechtmässige Aneignung genetischer Ressourcen – zu unterbinden
  • welche Rechte indigene Gemeinschaften an ihrem traditionellen Wissen zu genetischen Ressourcen haben

Nachdem 50 Staaten und die EU das Protokoll am 14. Juli 2014 ratifiziert hatten, trat es 90 Tage später, also am 12. Oktober 2014, in Kraft. Heute hat das Protokoll 114 Mitgliedstaaten. Grosse Abwesende sind Brasilien, Russland und die USA.

Das Nagoya-Protokoll und die Schweiz
Die Schweiz hat das Protokoll ebenfalls 2014 ratifiziert und im selben Jahr das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) so angepasst, dass man das Protokoll in der Schweiz umsetzen kann. Zentral ist dabei der neue Art. 23n:
1 Wer gemäss dem Protokoll von Nagoya genetische Ressourcen nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (Nutzende), muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass:
a. der Zugang zu den genetischen Ressourcen rechtmässig erfolgt ist; und
b. einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der erzielten Vorteile vereinbart worden sind.


Die Nagoya-Verordnung ist am 1. Februar 2016 in Kraft getreten. Die Schweizer Akteure sind nun dabei, die neuen Anforderungen bei der Nutzung genetischer Ressourcen umzusetzen, wobei noch viel Aufklärungsarbeit geleistet werden muss. Ziel ist es, dass die zukünftige Nutzung genetischer Ressourcen in der Schweiz in Konformität mit den Regeln des Nagoya-Protokolls geschieht.

Welche Bedeutung haben die Biodiversitätskonvention und das Nagoya-Protokoll für ProSpecieRara?
Der Grossteil der für ProSpecieRara wichtigen Pflanzengattungen werden durch den FAO-Saaatgutvertrag geregelt, aber nicht alle! So fallen zum Beispiel die Zierpflanzen unter das Nagoya-Protokoll – und auch die Nutztiere. Da in der Schweiz der Zugang jedoch frei ist und ProSpecieRara kaum in exotischen Ländern Zugang zu solchen genetischen Ressourcen verlangt, ist die Auswirkung auf unsere tägliche Arbeit bis heute begrenzt. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass wir Verträge unterschreiben müssen, welche auf den Prinzipien des Nagoya-Protokolls aufbauen, z.B. wenn wir in einer anderen Genbank Zugang zu Zierpflanzen erhalten möchten. Und auch ProSpecieRara ist verpflichtet, die im Schweizer Gesetz verankerte Sorgfaltspflicht bei der Annahme und Weitergabe von Saat- und Pflanzgut zu erfüllen.


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