Jede Nutztierhaltung, auch die Hobbyhaltung, muss registriert werden. Die Registrierung hilft bei der Seuchenbekämpfung, indem sie die Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Tiere ermöglicht. Halter*innen melden ihre Nutztierhaltung beim Kanton, worauf sie je nach gehaltener Tiergattung von diesem Zugang zum Onlineportal «agate.ch» erhalten. Einmal registriert, können auf agate.ch Änderungen im Tierbestand gemeldet werden. Je nach Tiergattung muss dies in regelmässigen Abständen oder fortlaufend innerhalb gewisser Fristen passieren. Auch Tiertransporte müssen über agate.ch vorangekündigt werden, ebenso können dort Direktzahlungsgesuche gestellt werden.
Zwischen den verschiedenen Gattungen gibt es im Meldewesen Unterschiede, die wir hier beleuchten wollen.
Was muss ich wo melden?
Die Haltung von Nutztieren ist grundsätzlich beim Wohnkanton anzumelden. Hier finden Sie die Kontakte der kantonalen Koordinationsstellen.
Die Meldepflicht betrifft alle Tierhaltungen mit:
- Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Neuweltkameliden)
- Equiden (Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel)
- Geflügel
- Bienen
Nach Meldung beim Kanton erhält man für die Erstregistrierung das Login für den Zugang auf agate.ch (siehe Box), dem Internetportal für den Zugang auf die verschiedenen Datenbanken. (Tierhalter*innen, welche die Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank nicht selber ausführen wollen bzw. keinen Internetzugang haben, können einen Mandatnehmer damit beauftragen. Hier finden Sie das Antragsformular für Mandate).
Bei welchen Tiergattungen müssen Tierbewegungen an die Tierverkehrsdatenbank gemeldet werden?
Klauentiere und Equiden
Tierhaltungen, welche Klauentiere oder Equiden halten, erhalten eine Betriebsnummer (TVD-Nr.). Geburten, Zu- und Abgänge sowie Todesfälle von Klauentieren und Equiden müssen der Tierverkehrsdatenbank über das Portal agate.ch gemeldet werden.
Für Kennzeichnung und Meldewesen bei Schafen und Ziegen gibt es ab 2020 neue Bestimmungen. Einen detaillierten Überblick dazu finden Sie weiter unten.
Geflügel
Nur Tierhaltungen mit mehr als 250 Plätzen für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätzen für Legehennen oder einer Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets müssen Einstallungsmeldungen an die Tierverkehrsdatenbank machen.
Bei welchen Tiergattungen müssen keine Tierbewegungen an die Tierverkehrsdatenbank gemeldet werden?
Bienen
Das Verstellen von Bienenvölkern muss nicht an die Tierverkehrsdatenbank, aber vorgängig dem kantonalen Bieneninspektor gemeldet werden. Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt, muss eine Bestandeskontrolle führen. In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge sowie die Standorte der Völker und die Verstelldaten einzutragen. Die Bestandeskontrolle ist gemäss der Formularvorlage des BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verterinärwesen) zu führen. Pro Bienenstand ist ein separates Formular zu führen.
Weitere Informationen zur Bestandeskontrolle
Geflügel
Kleine Geflügelhaltungen müssen keine Tierbewegungen an die Tierverkehrsdatenbank melden. Wer mit Geflügel Handel treibt, muss jedoch eine Bestandeskontrolle führen. In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen.